Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet,
- 1.
- vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabaksämlinge unverzüglich zu vernichten,
- 2.
- auf Anordnung der zuständigen Behörde
- a)
- vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabakpflanzen zu vernichten,
- b)
- die nach dem Abernten von Tabakpflanzen verbleibenden Reste zu vernichten,
- c)
- die Blauschimmelkrankheit zu bekämpfen,
- 3.
- den Boden und die Räume, die zur Anzucht von Tabakpflanzen bestimmt sind, zu entseuchen, es sei denn, daß sie frei vom Blauschimmelpilz sind,
- 4.
- Grundstücke, auf denen der Blauschimmelpilz aufgetreten ist, bis zum Ablauf der folgenden Vegetationsperiode von Tabakpflanzen freizuhalten.
§ 5 TabakBlSchV (vom 17.10.2012) ... nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 2. entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet, 2a. einer vollziehbaren ... nicht unverzüglich vernichtet, 2a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht, 4. entgegen § 2 Nr. 4 ein ... entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht, 4. entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält, 5. entgegen § 3 ...
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113