Änderung § 5 Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks vom 17.10.2012

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

2. entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht,

vorherige Änderung

4. entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält oder

5. entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nr. 2 oder

2. einer
mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.




4. entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält,

5. entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder

6.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.




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