§ 1 - Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse (PrLagerhBeihV k.a.Abk.)

V. v. 20.02.1979 BGBl. I S. 224; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 2018
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 7847-11-4-29 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter, Rahm, lagerfähigen Käsesorten und Magermilchpulver.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PrLagerhBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrLagerhBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PrLagerhBeihV Zuständigkeit
... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ...
§ 3 PrLagerhBeihV Form der Verträge
... nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im ...
§ 6 PrLagerhBeihV Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten
... weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Einlagerer verpflichtet, 1. ordnungsgemäß ... b) an lagerfähigen Käsesorten oder Magermilchpulver innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Frist zu melden, soweit er Gegenstand eines ...


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