§ 2 - Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse (PrLagerhBeihV k.a.Abk.)

V. v. 20.02.1979 BGBl. I S. 224; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 2018
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 7847-11-4-29 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).



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