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§ 4 - Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse (PrLagerhBeihV k.a.Abk.)

V. v. 20.02.1979 BGBl. I S. 224; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 2018
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 7847-11-4-29 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 4 Gewährung der Beihilfe



(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

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