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§ 6 - Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse (PrLagerhBeihV k.a.Abk.)

V. v. 20.02.1979 BGBl. I S. 224; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 2018
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 7847-11-4-29 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 6 Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten



Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Einlagerer verpflichtet,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter, Rahm, lagerfähigen Käsesorten oder Magermilchpulver, der Gegenstand eines Lagervertrages ist,

3.
jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen,

4.
der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand

a)
an Butter und Rahm bis zum fünften Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat,

b)
an lagerfähigen Käsesorten oder Magermilchpulver innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Frist

zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages ist,

5.
die in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen,

6.
der Bundesanstalt vor der Herstellung von Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages werden soll, den für die Herstellung vorgesehenen Betrieb, Ort und Zeitraum spätestens drei Werktage vor Beginn der Herstellung anzuzeigen.