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§ 8 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 8 Rechtsformen des Richterdienstes



Richter können nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden.



 

Zitierungen von § 8 DRiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 DRiG Ernennung durch Urkunde
...  2. zur Umwandlung des Richterverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 8 ), 3. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt. (3) ...