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§ 16 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags



(1) 1Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen. 2Lehnt der Richter die Ernennung ab, so endet das Richterverhältnis kraft Auftrags.

(2) Für die Verwendung des Richters kraft Auftrags gelten die Vorschriften für Richter auf Probe entsprechend.