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§ 62 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 62 Zuständigkeit des Dienstgerichts



(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig

1.
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;

2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;

3.
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

a)
Nichtigkeit einer Ernennung,

b)
Rücknahme einer Ernennung,

c)
Entlassung,

d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,

e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;

4.
bei Anfechtung

a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,

b)
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,

c)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

d)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

e)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,

f)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach §§ 48a bis 48c.

(2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).



 

Zitierungen von § 62 DRiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 DRiG Prüfungsverfahren
... Für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ... dem Verfahren nicht mit. (2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 statt. (3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. ... des § 62 Abs. 1 Nr. 4 statt. (3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 ...
§ 67 DRiG Urteilsformel im Prüfungsverfahren
... In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag ... Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. (2) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder ... Entlassung fest oder weist den Antrag zurück. (3) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist ... Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. (4) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder ...