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§ 72 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 72 Bildung des Richterrats



1In den Ländern sind Richterräte zu bilden. 2Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.

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