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§ 80 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren



(1) 1Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. 2Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Die Revision ist stets zuzulassen.

(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.

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Zitierungen von § 80 DRiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 79 DRiG Rechtszug
... 4 steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 zu. (3) Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen des § 78 Nr. 1 die ...
§ 82 DRiG Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren
... des Urteils beantragt und wie diese Anträge begründet werden. § 80 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Das Dienstgericht des Bundes ist an die in dem ...