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§ 110 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 110 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 110 DRiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 110 DRiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 110 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 24 ReRaG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... beauftragte Person, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll. Wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 4 NotBRMoG Änderung des Deutschen Richtergesetzes
... durch das Wort „Bundesministerien" ersetzt. 7. Die §§ 105, 106, 110 und 111 werden aufgehoben. 8. § 122 wird wie folgt geändert: a) ... Bundesministerium" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter „und § 110 Satz 1" gestrichen und werden die Wörter „der Bundesminister" durch die ...
Artikel 16 NotBRMoG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
...  1. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen" gestrichen. 2. Nach § 67 Absatz 2 ...
Artikel 24 NotBRMoG Folgeänderungen (vom 01.08.2021)
... I S. 1583) geändert worden ist, werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt" gestrichen. (2) In § 81 Absatz 1 Satz 2 und § 90 Absatz 2 ... 1147) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen" gestrichen. (3) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der ... 1. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen" gestrichen. 2. In § 61 Absatz 1 Satz 2 und § 65 Absatz 5 ... 1 Satz 2 und § 65 Absatz 5 werden jeweils die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt" gestrichen. (4) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der ... I S. 2083) geändert worden ist, werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen" gestrichen. (10) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - ... 1. In § 22 Absatz 4 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt" gestrichen. 2. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ... 2. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen" gestrichen. 3. In § 60 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ... 3. In § 60 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt" gestrichen. 4. In § 72 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ... 4. In § 72 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen" gestrichen. (11) § 50 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 5 WehrRÄndG 2008 Wehrbeschwerdeordnung
... zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. § 21 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. ...