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Änderung § 4 DRiG vom 15.06.2021

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§ 4 DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 4 DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Unvereinbare Aufgaben


(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen

1. Aufgaben der Gerichtsverwaltung,

2. andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,

3. Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,

4. Prüfungsangelegenheiten,

(Text alte Fassung)

5. den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

5. den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).