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Änderung § 17a DRiG vom 01.08.2021

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§ 17a DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 17a DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung)

§ 17a


(Text neue Fassung)

§ 17a Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag


(Textabschnitt unverändert)

Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zulässig.