Änderung § 44a DRiG vom 25.04.2006

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§ 44a DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 44a DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter


vorherige Änderung

 


(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer

1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder

2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

(2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

 



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