§ 107 DRiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 107 DRiG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 27 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Text alte Fassung) § 107 Dienstverhältnisse auf Widerruf | (Text neue Fassung)§ 107 (aufgehoben) |
Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können richterliche Aufgaben in den Ländern auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf wahrgenommen werden. |