Änderung § 125 DRiG vom 25.04.2006

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§ 125 DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 125 DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 125 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 125 (aufgehoben)


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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



 
 



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