Abschnitt 4 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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Teil 2 Richter im Bundesdienst
Abschnitt 4 Richter des Bundesverfassungsgerichts
§ 69 Beschränkte Geltung dieses Gesetzes
§ 70 Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts

Teil 2 Richter im Bundesdienst

Abschnitt 4 Richter des Bundesverfassungsgerichts

§ 69 Beschränkte Geltung dieses Gesetzes



Für die Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit sie mit der besonderen Rechtsstellung dieser Richter nach dem Grundgesetz und nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vereinbar sind.

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§ 70 Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts


§ 70 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Rechte und Pflichten eines Richters an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ruhen, solange er Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist.

(2) Er ist auf seinen Antrag auch als Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu dem Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts nach Maßgabe des § 98 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht endet.



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