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Synopse aller Änderungen des DRiG am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 5 des StPOuaFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DRiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern


(Text alte Fassung)

1 Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. 2 Er muß als solcher in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.

(Text neue Fassung)

(1) Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf neben einem der
in Absatz 1 genannten Richter ein Richter auf Lebenszeit, der während eines laufenden Verfahrens befördert oder an ein anderes Gericht versetzt wird und unmittelbar anschließend ganz oder teilweise an das zur Entscheidung berufene Gericht rückabgeordnet wird, an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Richter müssen als solche im
Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.


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