Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst
V. v. 15.10.1965 BGBl. I S. 1719; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 5 BRiNV Versagung der Genehmigung ... für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn der Richter sie nach den §§ 4, 39 , 40 oder 41 des Deutschen Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf oder ein sonstiger gesetzlicher ...
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