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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau (BKfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1991 BGBl. I S. 425; aufgehoben durch § 9 V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4125; 2014 BGBl. I S. 791
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-165 Berufliche Bildung
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§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.