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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau (BKfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1991 BGBl. I S. 425; aufgehoben durch § 9 V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4125; 2014 BGBl. I S. 791
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-165 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren während des ersten Ausbildungsjahres die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BKfAusbV Aufhebung von Vorschriften
... für den Ausbildungsberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...