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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin (ServicefahrerAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2005 BGBl. I S. 887
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-341 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicefahrer/ zur Servicefahrerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 2005 S. 893 - 894)

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1


Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a und b,

1.2


Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.3


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4


Umweltschutz,

3.1


Leistungsangebot, Lernziele a bis c,

4.1


Beratung und Verkauf, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1


Arbeitsplanung, Lernziele a und b,

2.2


Informations- und Kommunikationstechniken,

3.2


Leistungserbringung, Lernziele a bis c und h,

4.2


Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,

6.1


Tourenplanung

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.3


Qualitätssicherung, Lernziele a und b,

5.
Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele a und b,

6.2


Be- und Entladen von Fahrzeugen

zu vermitteln.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1


Arbeitsplanung, Lernziel c,

3.1


Leistungsangebot, Lernziel d,

3.2


Leistungserbringung, Lernziele d bis f,

4.1


Beratung und Verkauf, Lernziele d und e,

4.2


Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c bis e,

4.3


Verkaufsförderung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.2


Leistungserbringung, Lernziel h,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1


Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c bis e,

3.2


Leistungserbringung, Lernziel g,

3.3


Qualitätssicherung, Lernziel c,

7.1


Nachbereitung,

7.2


Zahlungsvorgänge

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.
Umgang mit Arbeitsmitteln und Fahrzeugen, Lernziele c bis e,

6.3


Transport

zu vermitteln.

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Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicefahrer/zur Servicefahrerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ServicefahrerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ServicefahrerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ServicefahrerAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...