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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2001 BGBl. I S. 1492; aufgehoben durch § 19 V. v. 16.03.2022 BGBl. I S. 487
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-287 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Durchführen von Hygienemaßnahmen,

2.
Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen,

3.
Assistenz bei konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnahmen,

4.
Anwenden von Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZahnmedAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZahnmedAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZahnmedAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 7 und 8 ...