§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 226 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. |