(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit auf See einschließlich des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Seeschiffen, des Umweltschutzes auf See und der wirksamen Anwendung des
Schiffssicherheitsgesetzes vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2860). Der Geltungs- und Anwendungsbereich nach den §§
1 und
2 des
Schiffssicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung; dabei umfaßt die Seefahrt für Seeschiffe, die seewärts der Grenze der Seefahrt im Sinne des §
1 der
Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) eingesetzt werden, auch das Aufsuchen, Benutzen und Verlassen der zugehörigen Lade-, Lösch-, Liege- und Werftplätze binnenwärts dieser Grenze.
(2) Auf Schiffe unter einer ausländischen Flagge sind auch §
5 Abs. 5 und die dort genannten Regelungen sowie §
13 Abs. 5 anzuwenden.
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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706