Änderung § 15 SchSV vom 14.03.2018

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§ 15 SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2018 geltenden Fassung
§ 15 SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

1 § 7 Absatz 2 ist erst ab dem 1. April 2019 anzuwenden. 2 Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist § 7 Absatz 2 in der am 13. März 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Fahrzeuge, die am 13. März 2018 über ein Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c in Verbindung mit § 15 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) und § 52a Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), verfügt haben, erhalten auf Antrag bei Vorliegen der schiffssicherheitsrechtlichen Voraussetzungen ein Sicherheitszeugnis nach § 14 der See-Sportbootverordnung. 2 Das Zeugnis kann nicht erneuert werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Zeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(heute geltende Fassung) 
 



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