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Änderung § 12 SchSV vom 18.04.2008

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§ 12 SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung
§ 12 SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle)


(Text alte Fassung)

(1) Für die Hafenstaatkontrolle ist die See-Berufsgenossenschaft zuständig. Sehen das Schiffssicherheitsgesetz oder die internationalen Schiffssicherheitsregelungen ein Verhindern des Auslaufens oder der Weiterfahrt von Schiffen unter einer ausländischen Flagge vor, ist § 11 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit die Anforderungen und Pflichten der internationalen Schiffssicherheitsregelungen auf ein Schiff unter ausländischer Flagge keine Anwendung finden, stellen die zuständigen Behörden sicher, daß dieses Schiff nicht offensichtlich eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt; sie lassen sich hierbei von Anlage 1 der Pariser Vereinbarung vom 20. Juli 2000 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. II S. 892) in der jeweils geltenden Fassung leiten.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Hafenstaatkontrolle ist die See-Berufsgenossenschaft zuständig. Sehen das Schiffssicherheitsgesetz oder die internationalen Regelungen ein Verhindern des Auslaufens oder der Weiterfahrt von Schiffen unter einer ausländischen Flagge vor, ist § 11 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit die Anforderungen und Pflichten der internationalen Regelungen auf ein Schiff unter ausländischer Flagge keine Anwendung finden, stellen die zuständigen Behörden sicher, daß dieses Schiff nicht offensichtlich eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt; sie lassen sich hierbei von Anlage 1 der Pariser Vereinbarung vom 20. Juli 2000 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. II S. 892) in der jeweils geltenden Fassung leiten.

(3) Bei der Anwendung der Artikel 7b Abs. 1, 9a Abs. 3 und 11 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs zu einem Hafen steht in Bezug auf Staaten, in denen das Schiff für mangelhaft befunden wurde, ein Staat, dessen Seeschiffahrtsbehörde zu den Unterzeichnern der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle gehört, einem Mitgliedstaat gleich.

(4) Die See-Berufsgenossenschaft arbeitet im Rahmen der Hafenstaatkontrolle insbesondere eng mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatenkontrolle zusammen und tauscht mit diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 4 bis 17 der Richtlinie 95/21/EG des Rates erforderlichen Informationen aus. Dabei bedient sie sich der Verbindung mit dem auf Grund der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle eingerichteten Informationssystem.

(5) Eine Veröffentlichung in dem nach Artikel 15 der Richtlinie 95/21/EG vorgesehenen Umfang kann zusätzlich auch durch das Sekretariat nach der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle erfolgen.

(6) Absatz 4 gilt für die Erfüllung der Aufgaben nach der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1), die die Richtlinie 95/21/EG des Rates ergänzt, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Gezielte Besichtigungen nach Artikel 8 Abs. 1 zweiter Anstrich der Richtlinie 1999/35/EG werden nach Absprache mit dem Betreiber des Schiffes während der Reise durchgeführt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)