§ 63
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Schiffshypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger auf die Schiffshypothek verzichtet.
interne Verweise§ 77 SchRG ... für Schiffsbauwerke erforderlich. Für die Schiffshypothek gelten die §§ 8, 10 bis 75, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Abschnitts etwas anderes ...
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