Eine Schiffshypothek kann auch an einem im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdock bestellt werden. §§
77,
78,
80 gelten entsprechend. Bei im Bau befindlichen Schwimmdocks sind auch die Vorschriften des §
76 Abs. 2 Satz 1 und der §§
79,
81 sinngemäß anzuwenden.