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Änderung § 75 Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.12.2010

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§ 75 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 75 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 75


(1) Eine Schiffshypothek kann in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Schiff haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das Schiffsregister eingetragen werden.

(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.

(3) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Schiffshypothek ausgeschlossen.

(Text alte Fassung)

(4) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, ergänzende Vorschriften zu erlassen.

(Text neue Fassung)

 

 
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