Achter Abschnitt - Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG k.a.Abk.)

G. v. 15.11.1940 RGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-4 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Achter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 83
§ 84

Achter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 83


§ 83 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:

1.
Rechte, mit denen ein Schiff oder ein Schiffsbauwerk am 2. Oktober 1990 belastet war, bleiben mit dem Inhalt und Rang bestehen, der sich aus dem an diesem Tage geltenden Recht ergibt. § 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

2.
Zur Aufhebung einer Hypothek, die am 2. Oktober 1990 bestand, ist die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Verzicht auf die Hypothek sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag G. v. 21. Januar 2013 BGBl. I S. 91 m.W.v. 29. Januar 2013

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§ 84



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1941 in Kraft.



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