Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
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Bekanntmachung - Zweite Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 (2. PKHB 2005)

B. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 924; aufgehoben durch I. B. v 06.06.2006 BGBl. I S. 1292
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 310-19-2-12-1 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Bekanntmachung



Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 2a des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

Die vom 1. April 2005 bis zu einer Neubekanntmachung, längstens bis zum 30. Juni 2006, maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1.
für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 173 Euro,

2.
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 380 Euro,

3.
für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 266 Euro.

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 an die Stelle der Ersten Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3842).



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