Änderung § 19 ZDVG vom 18.06.2009

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§ 19 ZDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung
§ 19 ZDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1226

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Personalangelegenheiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Vertrauensmann soll durch den Vorgesetzten bei folgenden Personalmaßnahmen auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden angehört werden:

(Text neue Fassung)

(1) Der Vertrauensmann soll durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten bei folgenden Personalmaßnahmen auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden angehört werden:

1. Versetzungen aus dienstlichen Gründen,

2. Umsetzungen innerhalb der Dienststelle,

3. vorzeitige Beendigungen des Dienstverhältnisses, sofern das Zivildienstgesetz einen Ermessensspielraum einräumt, und

4. Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit oder von Sonderurlaub.

vorherige Änderung

(2) Der Vorgesetzte teilt die Äußerung des Vertrauensmannes zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der zuständigen Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.



(2) Die oder der Vorgesetzte teilt die Äußerung des Vertrauensmannes zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der zuständigen Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.




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