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Änderung § 1 LKonV vom 20.05.2016

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§ 1 LKonV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2016 geltenden Fassung
§ 1 LKonV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anforderungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen dürfen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Lebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes nur beauftragt werden, wenn sie befähigt sind,

1. die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 41 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes vorgeschriebenen Überprüfungen und Probenahmen durchzuführen, soweit diese Tätigkeiten nicht aus fachlichen Gründen von wissenschaftlichen Fachkräften ausgeführt werden müssen,

(Text neue Fassung)

(1) Nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen dürfen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Lebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes nur beauftragt werden, wenn sie befähigt sind,

1. die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 29 Absatz 1 Satz 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vorgeschriebenen Überprüfungen und Probenahmen durchzuführen, soweit diese Tätigkeiten nicht aus fachlichen Gründen von wissenschaftlichen Fachkräften ausgeführt werden müssen,

2. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,

3. Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,

4. Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug aufzuklären.

(2) Sie müssen insbesondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein:

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1. Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über



1. Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über

a) Schutz der Gesundheit,

b) Hygiene,

c) Zusatzstoffe,

d) Behandlung mit ionisierenden Strahlen,

e) Rückstände und Umweltkontaminanten,

f) Schadstoffe,

g) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,

h) betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen,

i) neuartige Lebensmittel;

2. Beobachtungen über mögliche nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt;

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3. Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über



3. Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über

a) Kennzeichnung,

b) Kenntlichmachung,

c) Verbote zum Schutz vor Täuschung,

d) Werbung;

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4. sensorische Prüfung der Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes hinsichtlich einer Abweichung von der Norm;



4. sensorische Prüfung der Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hinsichtlich einer Abweichung von der Norm;

5. orientierende physikalische und chemische Prüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmungen und Temperaturmessungen;

6. Prüfung technologischer Vorgänge;

7. Probenahme;

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8. a) Sicherstellung und Überwachung der aus dem Verkehr genommenen Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes,



8. a) Sicherstellung und Überwachung der aus dem Verkehr genommenen Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,

b) Erlass von Ordnungsverfügungen,

c) im Rahmen der Gefahrenabwehr Veranlassung notwendiger Maßnahmen;

9. Prüfung der Schrift- und Datenträger;

10. Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten;

11. Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen;

12. Dokumentation der Außendiensttätigkeiten;

13. Erstellen von Statistiken und Erstatten von Meldungen;

14. Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen im Rahmen der Überwachung.