Änderung § 6 LKonV vom 15.08.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 EULMRDV am 15. August 2007 und Änderungshistorie der LKonV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 LKonV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 6 LKonV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ausnahmen und Übergangsvorschriften


(1) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Weinsachverständige (Weinkontrolleure) nach § 31 Abs. 1 des Weingesetzes;

(Text alte Fassung)

2. Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure;

3. Fleischkontrolleure im Sinne
der Fleischkontrolleur-Verordnung.

(Text neue Fassung)

2. amtliche Fachassistenten im Sinne des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Anforderungen nach § 1 gelten auch als erfüllt bei Personen, die

1. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Lebensmittelkontrolleure im Sinne der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sind oder

2. vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung gemäß der in Nummer 1 genannten Lebensmittelkontrolleur-Verordnung auf Grund entsprechender landesrechtlicher Vorschriften begonnen haben und sie danach nach diesen Vorschriften abschließen; die zuständigen obersten Landesbehörden können abweichend davon den Beginn der Ausbildung auf höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung festsetzen.

(3) Die Länder tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben. § 4 bleibt unberührt.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed