Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung - LKonV)

V. v. 17.08.2001 BGBl. I S. 2236; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 2125-40-81 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Eingangsformel
§ 1 Anforderungen
§ 2 Anforderungsnachweis
§ 3 Lehrgang
§ 4 Fortbildung
§ 5 Vorschriften der Länder
§ 6 Ausnahmen und Übergangsvorschriften
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 41 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

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§ 1 Anforderungen


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen dürfen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Lebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes nur beauftragt werden, wenn sie befähigt sind,

1.
die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 29 Absatz 1 Satz 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vorgeschriebenen Überprüfungen und Probenahmen durchzuführen, soweit diese Tätigkeiten nicht aus fachlichen Gründen von wissenschaftlichen Fachkräften ausgeführt werden müssen,

2.
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,

3.
Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,

4.
Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug aufzuklären.

(2) Sie müssen insbesondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein:

1.
Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über

a)
Schutz der Gesundheit,

b)
Hygiene,

c)
Zusatzstoffe,

d)
Behandlung mit ionisierenden Strahlen,

e)
Rückstände und Umweltkontaminanten,

f)
Schadstoffe,

g)
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,

h)
betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen,

i)
neuartige Lebensmittel;

2.
Beobachtungen über mögliche nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt;

3.
Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über

a)
Kennzeichnung,

b)
Kenntlichmachung,

c)
Verbote zum Schutz vor Täuschung,

d)
Werbung;

4.
sensorische Prüfung der Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hinsichtlich einer Abweichung von der Norm;

5.
orientierende physikalische und chemische Prüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmungen und Temperaturmessungen;

6.
Prüfung technologischer Vorgänge;

7.
Probenahme;

8.
a)
Sicherstellung und Überwachung der aus dem Verkehr genommenen Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,

b)
Erlass von Ordnungsverfügungen,

c)
im Rahmen der Gefahrenabwehr Veranlassung notwendiger Maßnahmen;

9.
Prüfung der Schrift- und Datenträger;

10.
Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten;

11.
Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen;

12.
Dokumentation der Außendiensttätigkeiten;

13.
Erstellen von Statistiken und Erstatten von Meldungen;

14.
Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen im Rahmen der Überwachung.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse V. v. 27. April 2016 BGBl. I S. 980 m.W.v. 20. Mai 2016

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§ 2 Anforderungsnachweis


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Anforderungen nach § 1 erfüllt, wer in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vermittelt,

1.
eine Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf bestanden hat und

2.
einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3 nachweist.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können

1.
Bedienstete im Polizeivollzugsdienst,

2.
Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die jeweils mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung beschäftigt waren oder

3.
Personen, die eine Ausbildung an einer Fachhochschule, in deren Verlauf Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vermittelt werden, erfolgreich abgeschlossen haben,

den Personen nach Absatz 1 Nr. 1 gleichstellen. Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse V. v. 27. April 2016 BGBl. I S. 980 m.W.v. 20. Mai 2016

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§ 3 Lehrgang


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Lehrgang dauert mindestens 24 Monate. Er gliedert sich in

1.
tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von mindestens sechs Monaten und

2.
geregelte praktische Unterweisung einschließlich Praktika in den mit der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes betrauten Ämtern.

Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Lehrgangsdauer um bis zu sechs Monate verkürzt werden.

(2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

1.
Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik;

2.
Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

3.
Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht;

4.
(aufgehoben)

5.
Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht;

6.
Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik;

7.
Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen;

8.
Lebensmittel- und Betriebshygiene;

9.
Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung;

10.
Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen;

11.
Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung;

12.
Betriebliche Eigenkontrollsysteme;

13.
Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken.

(3) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist, ob Kenntnisse und Fertigkeiten zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vorliegen. Die Prüfung kann in Teilabschnitten, die auch lehrgangsbegleitend durchgeführt werden können, abgelegt werden.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse V. v. 27. April 2016 BGBl. I S. 980 m.W.v. 20. Mai 2016

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§ 4 Fortbildung


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Tagen teilzunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt werden. Die Aufteilung in eintägige oder halbtägige Fortbildungsveranstaltungen ist zulässig.

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§ 5 Vorschriften der Länder



Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Rahmen dieser Verordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung erlassen, insbesondere können sie

1.
eine Eignungsprüfung zur Ergänzung des Anforderungsnachweises nach § 2,

2.
das Anrechnen einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten bis zu sechs Monaten auf die Dauer des Lehrgangs

vorschreiben. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt Satz 1 Nr. 2 nicht.

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§ 6 Ausnahmen und Übergangsvorschriften


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Weinsachverständige (Weinkontrolleure) nach § 31 Abs. 1 des Weingesetzes;

2.
amtliche Fachassistenten im Sinne des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Anforderungen nach § 1 gelten auch als erfüllt bei Personen, die

1.
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Lebensmittelkontrolleure im Sinne der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sind oder

2.
vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung gemäß der in Nummer 1 genannten Lebensmittelkontrolleur-Verordnung auf Grund entsprechender landesrechtlicher Vorschriften begonnen haben und sie danach nach diesen Vorschriften abschließen; die zuständigen obersten Landesbehörden können abweichend davon den Beginn der Ausbildung auf höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung festsetzen.

(3) Die Länder tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben. § 4 bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 10 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 8. August 2007 BGBl. I S. 1816 m.W.v. 15. August 2007

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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), außer Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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