Änderung § 10 TGV vom 01.01.2019

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§ 10 TGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 10 TGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Anwendungsvorschrift


(Text alte Fassung)

§ 5a ist nur bis zum 31. Dezember 2018 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

§ 5a ist nur bis zum 31. Dezember 2023 anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



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