TGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung | TGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4a G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich § 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung § 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben § 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben § 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten | |
(Text alte Fassung) § 5a (weggefallen) | (Text neue Fassung) § 5a Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern |
§ 5b (weggefallen) § 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort § 7 Sonderfälle § 8 Ende des Trennungsgeldanspruchs § 9 Verfahrensvorschriften | |
§ 10 (weggefallen) §§ 11 bis 14 (Änderung anderer Vorschriften) § 15 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) | § 10 Anwendungsvorschrift §§ 11 bis 15 (aufgehoben) |
§ 5a (weggefallen) | § 5a Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern |
1 Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. 2 § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 bleibt im Übrigen unberührt. | |
§ 10 (weggefallen) | § 10 Anwendungsvorschrift |
§ 5a ist nur bis zum 31. Dezember 2018 anzuwenden. | |
§§ 11 bis 14 (Änderung anderer Vorschriften) | §§ 11 bis 15 (aufgehoben) |
§ 15 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) | § 15 (aufgehoben) |