Zitierungen von § 5 TGV
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenDienstrechtliches Begleitgesetz (DBeglG)
G. v. 30.07.1996 BGBl. I S. 1183; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 2 DBeglG Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung ... Dienstantrittsreise, längstens für zwei Jahre gewährt werden. b) § 5 der Trennungsgeldverordnung ist in den Fällen, in denen Trennungsgeld nach Maßgabe ... wird nur gewährt, wenn die Reise im Anspruchszeitraum beginnt. 2. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß mehrere Personen gemeinsam eine ... Fahrkosten vom Dienstort zum Wohnort und zurück in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 erstattet. Daneben werden die entstandenen billigsten Bettplatz- und ... nächstliegenden Flughafen. Für die Fahrten zum und vom jeweiligen Flughafen gilt § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Beträgt die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort bei einer ... befahrenen Strecke weniger als 500 Kilometer, gilt für jede zweite Heimfahrt § 5 Abs. 4 Satz 1. 5. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als Reisebeihilfe eine ... befahrenen Strecke weniger als 500 Kilometer, gilt für jede zweite Heimfahrt § 5 Abs. 4 Satz 1. (3) Nach Wegfall der Trennungsgeldberechtigung können die ...
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 4a 7. BesÄndG Änderung der Trennungsgeldverordnung ... (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Reisebeihilfe für ... eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 bleibt im Übrigen unberührt." ...
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 12 BesStMV Änderung der Trennungsgeldverordnung ... bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet." 4. § 4 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) ... das Beibehalten der Unterkunft für längstens drei Monate erstattet." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2104/v29876.htm