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§ 2 - Pfandleiherverordnung (PfandlV)

neugefasst durch B. v. 01.06.1976 BGBl. I S. 1334; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 7104-1 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 2 Anzeige



Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 2 PfandlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PfandlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a PfandlV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.03.2013)
... Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume ...