§ 8 PfandlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 8 PfandlV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Versicherung | |
(Text alte Fassung) Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung zu versichern. | (Text neue Fassung) Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern. |