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Änderung § 14 PfandlV vom 25.03.2009

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§ 14 PfandlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 14 PfandlV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgewickelte Pfandleihgeschäfte sind nach den bisher geltenden Vorschriften abzuwickeln.

(2) Der Pfandleiher hat die Benutzung von Räumen, die er bei Inkrafttreten dieser Verordnung für den Geschäftsbetrieb benutzt, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der zuständigen Behörde anzuzeigen.