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Änderung § 16 PfandlV vom 25.03.2009

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§ 16 PfandlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 16 PfandlV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1961 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Betriebe, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen und deren Räume und Behältnisse gleichzeitig für die Ausübung eines anderen Gewerbes benutzt werden, unterliegen der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 erst ab 1. Januar 1966.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

 

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