§ 12 PfandlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 12 PfandlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 12 Aushang | (Text neue Fassung)§ 12 (aufgehoben) |
Der Pfandleiher hat in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen. |