Änderung § 12a PfandlV vom 13.03.2013

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der PfandlV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12a PfandlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2013 geltenden Fassung
§ 12a PfandlV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2a Abs. 2 G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362
(Textabschnitt unverändert)

§ 12a Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

2. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,

3. (weggefallen)

4. einer Vorschrift

a) des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,

b) des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder

c) des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk

zuwiderhandelt,

5. entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,

6. entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,

7. einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt,

8. entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder

9. entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed