§ 1 - Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchGAbschn3V k.a.Abk.)

V. v. 20.10.1980 BGBl. I S. 2006; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2261
Geltung ab 01.10.1979; FNA: 53-2-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 1



Als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 14a Abs. 3 des Gesetzes sind anzusehen:

1.
Die Versicherung in Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) soweit sie auf den Arbeitnehmer bezogene Beiträge erheben und diesem einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren,

2.
die freiwillige Versicherung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung,

3.
die Versicherung in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.



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