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§ 5 - Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchGAbschn3V k.a.Abk.)

V. v. 20.10.1980 BGBl. I S. 2006; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2261
Geltung ab 01.10.1979; FNA: 53-2-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 5 Sonstige Bestimmungen



(1) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm beauftragten Stellen sowie der Bundesrechnungshof können beim Antragsteller zu den Erstattungsanträgen Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern.

(2) Die den Erstattungsantrag begründenden Unterlagen sind vom Antragsteller 3 Jahre aufzubewahren.

(3) Die zu erstattenden Beiträge dürfen, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung nicht vorgelegt wird, nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.