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Änderung § 2 Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 11.12.2008

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2369
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Stimmrecht, Stimmrechtsbeschränkung


(Text neue Fassung)

§ 2 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Gehören einem Aktionär Aktien im Gesamtnennbetrag von mehr als dem fünften Teil des Grundkapitals, so beschränkt sich sein Stimmrecht auf die Anzahl von Stimmen, die Aktien im Gesamtnennbetrag des fünften Teils des Grundkapitals gewähren.

(2) Zu den Aktien, die einem Aktionär gehören, rechnen auch die Aktien, die ein Dritter für Rechnung des Aktionärs innehat. Ist ein Unternehmen Aktionär, so rechnen zu den Aktien, die ihm gehören, auch die Aktien, die ein beherrschendes, ein von ihm abhängiges oder ein mit ihm konzernverbundenes Unternehmen, oder die ein Dritter für Rechnung solcher Unternehmen innehat.

(3) Zur Umgehung der Stimmrechtsbeschränkung dürfen Aktien der Gesellschaft nicht übertragen werden. Die Rückforderung verbotswidrig übertragener Aktien ist ausgeschlossen.



 
 

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