Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2008 aufgehoben

§ 1 - Zweite Verordnung zur Übertragung von Meß- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (2. StrVGMAÜV k.a.Abk.)

V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1768; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
Geltung ab 10.08.1991; FNA: 2129-16-3 Umweltschutz
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§ 1



Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist die Bundesforschungsanstalt für Fischerei für die Ermittlung der Radioaktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer zuständig.



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