Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist die Bundesforschungsanstalt für Fischerei für die Ermittlung der Radioaktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer zuständig.